Inflationsausgleichsprämie
Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (PDF-Datei · 38 KB) wurde auch die sog. Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG beschlossen.
Danach können Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 Leistungen in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren.
Die Prämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet).
Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Prämie. Es handelt sich lediglich um eine abgabenrechtliche Begünstigung für den Fall, dass diese Prämie gezahlt wird. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften die Inflationsausgleichsprämie gleichwohl verlangen werden.
Die Begünstigung gilt vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Der lange Zeitraum soll den Unternehmen hohe Flexibilität einräumen.
Um steuerfrei zu sein, muss die Prämie dem Arbeitnehmer bis zu 31.12.2024 tatsächlich zugeflossen – also ausgezahlt worden – sein (Zuflussprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Die Steuerfreiheit von max. 3.000 Euro gilt jahresübergreifend je Dienstverhältnis, so dass die Steuer- und Beitragsfreiheit auch durch entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden kann.
Die Inflationsausgleichsprämie ist nur steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Unschädlich ist es hingegen, wenn in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vereinbart wird. Ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung soll ausreichen, um den Zusammenhang mit der Preissteigerung herzustellen. Zudem soll ausreichen, wenn der entsprechende Betrag in der Lohnabrechnung als steuerfrei aufgeschlüsselt und erkennbar mit dem Wort „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet ist.
Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Als steuerfreie Arbeitgeberleistung ist sie im Lohnkonto aufzuzeichnen.